Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Hackl Service Gruppe (Auftragnehmer) geschlossen.
2. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt werden.
3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Büro oder im Internet unter www.hackl-servicegruppe.de eingesehen werden oder werden auf Wunsch dem Auftraggeber zugesandt.
4. Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrags durch Fremdfirmen die vom Auftragnehmer bestellt werden.
5. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein bzw. Ladeschein bei der Gestellung des Containers.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit, sowie die Abholung des Containers durch den Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht der Entsorgung der Abfälle ruht, solange aus Gründen die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen kann sich der Auftragnehmer eines Dritten bedienen.
2. Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft der Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw. übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können .
3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an eine Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit, sowie die Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Liefer- bzw. Ladeschein. Mehrkosten die auf eine falsche Deklarierung der Abfälle beruhen, trägt der Kunde.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich wahlweise den Containerinhalt anzueignen und darüber zu verfügen.
5. Angaben des Auftragnehmers zu den Größen,Maßen und Tragfähigkeit sind nur Richtwerte.
Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderungen oder anderen Ansprüchen herangezogen werden. .
§ 3 Zeitliche Abwicklung
1. Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den Auftraggeber nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 5 Stunden überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzansprüche oder zur Minderung herangezogen werden.
2. Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.
§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz
1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen.
2. Der Containerstellplatz, sowie dessen Zufahrtsweg muss für das erforderliche Fahrzeug hergerichtet oder ausgebaut sein.
3. Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und Abholung des Containers.
4. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßangaben einzuholen und sich davon zu überzeugen, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.
5. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Containerstellplatz durch das Containerfahrzeug, den Container oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem Containerfahrzeug, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.
6. Für Schäden am Container oder dem Containerfahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und Containerstellplätze haftet der Auftraggeber.
7. Wenn der Container nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden kann (wegen nicht Beachtung des § 4 Punkte 1.,2.,3. oder 4.) trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt des Auftragnehmers.
§ 5 Absicherung des Containers
1. Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherung- und Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der Auftraggeber einholen,es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt hierfür den Auftragnehmer gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Beladen des Containers
1. Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.
Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.
2. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber,ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
3. Bei Verstoß gegen § 6 Punkt 1 und 2 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.
§ 7 Schadenersatz
1. Der Auftraggeber haftet für die Schäden während des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des Containers. Bei Abhandenkommen des Container im Mietzeitraum haftet ebenfalls der Auftraggeber.
2. Für Schäden bei der Gestellung, sowie Abholung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten erlischt die Haftung.
3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das Personal des Auftragnehmers und das Personal der von ihm zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Firmen.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von anderen Verträgen angezeigt werden, für die jedoch diese Vertragsbedingungen Bestandteile sind, verjähren sechs Monate nach Kenntnisnahme des Schadenfalls durch den berechtigten Anspruchstellers.
§ 8 Preise
1. Die vereinbarten Preise beinhalten folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde:
-Container Transport (Aufstellung/Tausch/Abholung)
- Mietgebühr - Entsorgungspreis
- Wiegegebühr
Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
Die erste 1/4 h ist frei, Wartezeiten über 15 Minuten, 20,00 Euro pro angefangene 1/4 h.
2. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem 1. Tag der Containerstellung bis zum Tag der Abholung Containermiete.
3. An der Abladestelle entstehen Kosten und Gebühren (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten, Lizenzentgelt, usw.), sind im vereinbarten Preis nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem Entgelt hinzu gerechnet und ergibt den gesamten Rechnungsbetrag.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1.Rechnung des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.
2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen geltend machen. Wenn der Auftragnehmer eine höheren Verzugsschaden nachweisen kann, so ist er berechtigt diese geltend zu machen.
3. Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers können gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet oder zurückbehalten werden.
4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder Besitz er nicht die nötige Liquidität, kann der Auftragnehmer den noch nicht abgefahrenen Containerinhalt auf dem Grundstück des Auftraggebers entleeren. Für etwaige Verschmutzung durch das entladen des Inhalts hat der Auftraggeber zu haften.
§ 10 Sonstiges
1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung des Grundsatz von Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen getroffen haben. Das gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.
2.Der Gerichtsstand ist Viechtach.
3. Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung.