Hackl Servicegruppe e. K.

Wir kümmern uns ...!

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Vertragsabschluss

1.  Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Hackl Service   Gruppe (Auftragnehmer)  geschlossen.                          

2.  Die nachfolgenden  Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft.  Anders lautende Bedingungen des  Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt werden.

3. Die  allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Büro oder im Internet unter  www.hackl-servicegruppe.de eingesehen werden  oder werden auf Wunsch dem Auftraggeber zugesandt.

4. Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrags durch Fremdfirmen die vom Auftragnehmer bestellt werden.

5. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen  Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem  Lieferschein bzw. Ladeschein bei der  Gestellung  des Containers.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit, sowie die   Abholung des Containers durch den Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht der Entsorgung der Abfälle ruht, solange   aus Gründen die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig, noch   vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie  vorgesehen erfolgen kann. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen  kann sich der Auftragnehmer eines Dritten bedienen.

2.  Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft der  Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer  Anlage, Sammelstelle,  Deponie usw. übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken. Der       Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen   Dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus  dieser Zuweisung heraus auftreten können .         

3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an eine Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-,  Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit, sowie die   Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen  Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Liefer- bzw.                 Ladeschein. Mehrkosten die auf eine falsche Deklarierung  der Abfälle beruhen, trägt der Kunde.

4.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich wahlweise den Containerinhalt   anzueignen und darüber zu verfügen. 

5.  Angaben des Auftragnehmers zu den Größen,Maßen und Tragfähigkeit sind nur Richtwerte.

     Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu  Preisminderungen oder anderen Ansprüchen herangezogen werden.                       .

§ 3 Zeitliche Abwicklung

1. Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind  für den Auftraggeber nur nach schriftlicher  Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 5 Stunden überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzansprüche oder zur    Minderung herangezogen werden.

2.  Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen   Möglichkeiten so termingerecht wie  möglich durchgeführt.

§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz

1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen.

2. Der Containerstellplatz, sowie dessen Zufahrtsweg muss für das   erforderliche Fahrzeug hergerichtet oder ausgebaut  sein.

3.  Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und Abholung des Containers.    

4.  Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßangaben einzuholen und sich  davon zu überzeugen, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.

5.  Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Containerstellplatz durch das  Containerfahrzeug, den Container oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem Containerfahrzeug, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers.  Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe                            Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der  Auftragnehmer.    

6.  Für Schäden am  Container oder dem Containerfahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und Containerstellplätze haftet der  Auftraggeber.

7.   Wenn der Container  nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden kann (wegen nicht  Beachtung des § 4 Punkte 1.,2.,3. oder 4.) trägt der  Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt des Auftragnehmers.

§ 5 Absicherung des Containers

1. Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze  muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherung- und  Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken,   Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.

2.   Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen  und Plätze muss der Auftraggeber einholen,es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher  Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze  für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen                            Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des   Auftraggebers.

3.    Der Auftraggeber  haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung  des Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt  hierfür den Auftragnehmer gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.                                

§ 6 Beladen des Containers

1. Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. 

Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen.  Schäden und Kosten die durch Überladung  oder  unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.

2. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein  dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem   Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der   Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber,ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der  Auftraggeber.

3.  Bei Verstoß gegen § 6  Punkt 1 und 2 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen.  Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der  Auftraggeber.

§ 7 Schadenersatz

1. Der Auftraggeber haftet für die Schäden während des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des Containers. Bei Abhandenkommen des Container im Mietzeitraum haftet ebenfalls der  Auftraggeber.

2. Für Schäden bei der  Gestellung, sowie Abholung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und  grober Fahrlässigkeit. Der Schaden des Berechtigten  muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt  werden, ansonsten erlischt die Haftung.

3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das Personal des  Auftragnehmers und das Personal der von ihm zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten  Firmen.

4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von anderen Verträgen angezeigt werden, für die jedoch diese Vertragsbedingungen Bestandteile sind, verjähren sechs  Monate nach Kenntnisnahme des Schadenfalls  durch den berechtigten Anspruchstellers.

§ 8 Preise

1.   Die vereinbarten Preise beinhalten folgende Leistungen, soweit keine   andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde:

        -Container Transport (Aufstellung/Tausch/Abholung)

        - Mietgebühr - Entsorgungspreis

        - Wiegegebühr

 Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten   hat, werden vom Auftragnehmer  gesondert in Rechnung   gestellt.

Die erste 1/4 h ist frei, Wartezeiten über 15 Minuten, 20,00   Euro pro angefangene 1/4 h.

2. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem 1. Tag der Containerstellung bis zum Tag der Abholung  Containermiete.

3.  An der  Abladestelle entstehen Kosten und Gebühren (z.B. Deponiegebühren,  Sortierkosten, Lizenzentgelt,  usw.), sind im vereinbarten Preis nicht enthalten. Diese werden  zusätzlich in Rechnung  gestellt. 

4.   Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht   die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem  Entgelt hinzu gerechnet und ergibt den gesamten Rechnungsbetrag.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1.Rechnung des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.

2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer   Verzugszinsen geltend machen. Wenn der   Auftragnehmer eine höheren Verzugsschaden nachweisen kann, so ist er   berechtigt diese  geltend zu machen.

3. Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte  Gegenforderungen des Auftraggebers können gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet oder zurückbehalten  werden.   

4. Kommt der Auftraggeber  in Zahlungsverzug oder Besitz er nicht die nötige Liquidität, kann der Auftragnehmer den noch nicht  abgefahrenen Containerinhalt auf dem Grundstück des Auftraggebers entleeren. Für etwaige Verschmutzung durch das entladen des  Inhalts hat der Auftraggeber zu haften.

§ 10 Sonstiges

1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen   unwirksam  sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die     die   Vertragspartner unter Berücksichtigung des                Grundsatz von  Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen  getroffen haben. Das gilt auch für etwaige Lücken des  Vertrages.

2.Der Gerichtsstand ist Viechtach.

3.  Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen  bedürfen der schriftlichen  Zustimmung.



Anrufen
Email